Allgemeine Hinweise zur Erstattung bei Schäden an Sehhilfen
Brillen
Kosten einer eventuellen Reparatur werden in voller Höhe erstattet. Bei einer notwendigen
Ersatzbeschaffung können grundsätzlich Kosten für die zerstörten Gläser und das Gestell in Höhe
des nachgewiesenen Schadens ersetzt werden.
Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, können Sie sich eine neue Brille besorgen. Bitte lassen Sie
sich in diesem Fall von Ihrem Optiker bestätigen, dass und warum eine Reparatur der beschädigten
Brille nicht möglich ist. Die Erstattung der Kosten für das Gestell ist allerdings betragsmäßig begrenzt
(maximal 300,00 EUR).
Kosten für besondere „Luxus“-Ausstattungen können wir auch dann nicht bezahlen, wenn es sich
bei der zerstörten Brille um ein solches Modell gehandelt haben sollte (u.a. Bundessozialgericht am
20.02.2001, B 2 U 9/00 R).
Kontaktlinsen
Bei einer notwendigen Ersatzbeschaffung können grundsätzlich Kosten für die zerstörten
Kontaktlinsen in Höhe des nachgewiesenen Schadens ersetzt werden.